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Die Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems sowie der Anlegerschutz erfordern, daß der Aufnahmemitgliedstaat über das Recht und die Zuständigkeit verfügt, jeglichen Praktiken von Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet, die gegen die Wohlverhaltensregeln sowie gegen die von ihm aus Gründen des Gemeinwohls erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstossen, vorzubeugen und sie zu ahnden sowie im Notfall einzugreifen. Im übrigen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf die engste Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zählen können, ganz besonders für Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats haben das Recht, von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Maßnahmen informiert zu werden, die einer Firma auferlegte Sanktionen oder Beschränkungen der Tätigkeiten einer Firma beinhalten und die die letztgenannten Behörden gegenüber den von den erstgenannten Behörden zugelassenen Wertpapierfirmen ergreifen, um ihrer Aufsichtspflicht wirksam nachzukommen. Hierzu muß die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sichergestellt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.