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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Im Hinblick auf die doppelte Zielsetzung des Anlegerschutzes und der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der Wertpapiermärkte ist für die Transparenz der Geschäfte sowie dafür zu sorgen, daß die zu diesem Zweck in dieser Richtlinie für die geregelten Märkte vorgesehenen Regeln sowohl für Wertpapierfirmen als auch für Kreditinstitute, wenn sie auf dem Markt tätig werden, gelten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.