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In Abweichung von Absatz 1 wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1998 nachzukommen hinsichtlich solcher Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus diesen Staaten einreisen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-22 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.