Artikel 4
Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Prioritäten des ECE-Arbeitsprogramms wird nach dem Verfahren des Anhangs III Nummer 1 festgelegt. sofern der Vorschlag im Fall der Anpassung einer ECE-Regelung, der sie beigetreten ist, an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG angenommen wurde, sofern der Vorschlag in allen anderen Fällen auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-01 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.