Artikel 6
Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und Weiterentwicklung durch die Annahme von Änderungen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts weiterhin sicherstellen; dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß der Beitritt zu diesen Regelungen nicht mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG unvereinbar ist und daß die Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG eingehalten werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-01 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.