(2)
(2) Der Beschluß zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die von anderen Vertragsparteien vorgelegt werden, wird nach dem Verfahren für den Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen getroffen. Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Kommission vor Fristablauf im Namen der Gemeinschaft Einspruch gegen die Änderung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-01 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.