16.
Das Zeichen "°" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons soll wie folgt interpretiert werden: °501 Für Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form gilt die Verordnung nicht. °502 Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5, Namibia: 150, Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. °503 Ausschließlich für den internationalen Handel mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und für Jagdtrophäen. °504 Ausschließlich für den internationalen Handel mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B (siehe +210) und für den Handel mit den Wolle-Lagerbeständen in Peru (3 249 kg) sowie Stoffe und Artikel aus solchen. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte "VICUÑANDES - CHILE" oder "VICUÑANDES - PERU" angebracht sein. °505 Fossilien sind nicht von den Bestimmungen der Verordnung betroffen. °506 Bis zur 10. Sitzung der Konferenz der Parteien sind keine Ausfuhren adulter Pflanzen des Pachypodium brevicaule zugelassen. °507 Für Samen oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium, die in sterilen Behältern transportiert werden, gilt die Verordnung nicht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-07 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.