lexiara

art_3__para_1__continuation

Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jährlich die wesentlichen Verwendungszwecke, für welche die Produktion von geregelten Stoffen gemäß Unterabsatz 1 in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden darf, sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur erlaubt, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezyklierte oder aufbereitete geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

National law under this provision

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.