(2)
i) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 stellen die Hersteller sicher, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 75 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt; der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 40 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt; der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 25 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt; nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr hergestellt wird. Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der in dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien sowie aller anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Bei den in den Buchstaben a), b), c) und d) genannten berechneten Umfängen werden die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport hergestellten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt. In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Hoechstzeitraum von 120 Tagen und für eine Hoechstmenge von 20 Tonnen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.