lexiara

art_3__para_2__continuation__2

In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Hoechstzeitraum von 120 Tagen und für eine Hoechstmenge von 20 Tonnen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.