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Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 eine vorübergehende Ausnahmeregelung für die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln und bis zum 31. Dezember 2008 für bestehende militärische Zwecke genehmigen, wenn erwiesen ist, dass für einen besonderen Verwendungszweck keine technisch und wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien zur Verfügung stehen oder verwendet werden können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.