(3)
i) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 5 darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und im darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen: 2,6 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten; darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen: 2,0 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten; darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 85 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen; darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 45 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen; darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 30 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen; darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 25 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen; dürfen weder Hersteller noch Einführer teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 2009 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden; stellen alle Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und während des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, ihren prozentualen Marktanteil des Jahres 1996 nicht übersteigt. Nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 legt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 ein Verfahren fest, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d) bis f) festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden. Im Falle der Hersteller gelten die Angaben in diesem Absatz für die Mengen an unbenutzten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die sie in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden. Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung für eigene Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.