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(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 umfasst Einschränkungen der Produktion aller anderen ozonabbauenden Stoffe, jedoch nicht von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Die Einführung einer solchen Bestimmung ist nunmehr angebracht, um zu gewährleisten, dass teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe nicht weiterhin verwendet werden, wenn Ersatzstoffe verfügbar sind, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen müssen von allen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ergriffen werden. Ein Einfrieren der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen würde dieser Anforderung entgegenkommen und wäre Ausdruck der Entschlossenheit der Gemeinschaft, auf diesem Gebiet eine führende Rolle zu spielen. Die hergestellten Mengen sollten an die für das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft vorgesehenen Reduzierungen und dem weltweiten Nachfragerückgang infolge des im Montrealer Protokoll geforderten geringeren Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen angepasst werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.