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(11) Gemäß Artikel 2 F Absatz 7 des Montrealer Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien, zu gewährleisten, dass die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltverträglicheren Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Produkten, die sie enthalten, weiter eingeschränkt werden. Der Beschluss VI/13 der Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sieht vor, dass bei der Evaluierung der Alternativen zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen Faktoren wie Ozonabbaupotential, Energieeffizienz, potentielle Entflammbarkeit und Toxizität, Treibhauspotential sowie potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung und die Einstellung der Produktion und Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen berücksichtigt werden sollten. Die Kontrollen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sollten zum Schutz der Ozonschicht und um die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen widerzuspiegeln, beträchtlich verstärkt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.