art_2__para_2__continuation__10
Für die Zwecke dieser Richtlinie kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn dieser sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befindet. Die Mitgliedstaaten können ferner den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, alle von ihnen selbst oder von ihren Kunden oder einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.