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(4) ►M15 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf betreffen sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, einschließlich der Modalitäten für die Versteigerung, die für die Übertragung eines Teils der Einnahmen an den EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie oder als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. ◄ Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass a) die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden kleinen und mittleren Unternehmen, einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, b) alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen, c) die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und d) der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist. ▼M4 Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.