lexiara

art_10a__para__43

Auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung der mit der Umsetzung von CDs und CCDs verbundenen finanziellen Risiken durch die Kommission, die nach Abschluss der ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus vorzunehmen ist sowie jedes Mal, wenn dies nach dem Grundsatz der Vorsicht erforderlich ist, wonach Vermögenswerte und Gewinne nicht überschätzt und die Verbindlichkeiten und Verluste nicht unterschätzt werden dürfen, kann die Kommission im Einklang mit der Ermächtigung nach Unterabsatz 8 beschließen, nur einen Teil der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch die in Unterabsatz 1 genannten Mittel und den verbleibenden Teil durch andere Mittel zu decken. Die Kommission ist bestrebt, die Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten zu begrenzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.