lexiara

art_27__para__3

(3) Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das ►M9 EU-EHS ◄ einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird. ▼M9 Diese Anlagen verbleiben für den Rest des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem sie wieder einbezogen wurden, im EU-EHS. ▼M4

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.