anx_V__cpt_3
C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt 1 Station je 20000 km^(2) 1 Station je 40000 km^(2) Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Vegetation berechnet werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.