art_4__para_5__point_b__text_1
EIA
unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2014-05-15; changes after this date are not shown.