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art_133__para_9__text_1

CRD IV

Der Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind und wird graduell oder beschleunigt in Schritten von 0,5 0Prozentpunkten angepasst. Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.