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Jede benannte Behörde gibt die für das jeweilige Quartal festgesetzte Pufferquote auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben: die Quote selbst, das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend, der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert, eine Begründung für die Pufferquote, bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt, bei einer Herabsetzung der Pufferquote der indikative Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum. Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu koordinieren. Die benannten Behörden teilen dem ESRB für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Angaben nach den Buchstaben a bis g mit. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise mitgeteilten Pufferquoten sowie Hintergrundinformationen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.