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Abschnitt IV

CRD IV

Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen: das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse. Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106. Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden. Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, zeigen sie dies der EBA an. Die EBA überwacht die Aufsichtspraxis und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken und zur Sicherstellung der unionsweit einheitlichen Anwendung von Absatz 1 heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4, des Artikels 101 Absatz 4 und der Artikel 102 und 103 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt, von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen gemäß Kapitel 4 dieser Richtlinie und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Artikel 1 jener Verordnung erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten, eine Verstärkung der gemäß Artikel 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen, von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen, Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben, die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen, eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen, Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist, von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen, Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt, zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben, besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva, ergänzende Informationen zu verlangen. Die zuständigen Behörden schreiben die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zumindest vor, wenn ein Institut die Anforderung nach den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, Risiken oder Risikokomponenten durch die in Kapitel 4 dieses Titels oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht abgedeckt werden, andere Verwaltungsmaßnahmen allein voraussichtlich nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums führen, die Überprüfung nach Artikel 98 Absatz 4 oder Artikel 101 Absatz 4 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird, es wahrscheinlich ist, dass die Risiken trotz Erfüllung der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschätzt werden, oder ein Institut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 367 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 meldet, dass die dort genannten Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio anzeigen. Um auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Eigenmittelhöhe festzulegen, prüfen die zuständigen Behörden, ob zur Unterlegung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Instituts zusätzliche, über die Eigenmittelausstattung hinausgehende Eigenmittelanforderungen festgelegt werden müssen, und tragen dabei Folgendem Rechnung: den quantitativen und qualitativen Aspekten des in Artikel 73 genannten Bewertungsverfahrens eines Instituts, den in Artikel 74 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen eines Instituts, dem Ergebnis der gemäß den Artikeln 97 oder 101 durchgeführten Überprüfung und Bewertung, der Bewertung des Systemrisikos. Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen: dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts, den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86, dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97, dem systemrelevanten Liquiditätsrisiko, das die Integrität der Finanzmärkte des betreffenden Mitgliedstaats gefährdet. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit: die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97, die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden. Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen. Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels. Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.