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Verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Risikopositionen nach Artikel 147 zuzuordnen wären, den IRB-Ansatz nach Kapitel 3, so berechnet es den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß den Artikeln 245, 246 und 259 bis 266. Wird der IRB-Ansatz nur für einen Teil der verbrieften Risikopositionen angewandt, die einer Verbriefung zugrunde liegen, verwendet das Institut, außer im Fall des internen Bemessungsansatzes, den Ansatz entsprechend dem überwiegenden Anteil der verbrieften Risikopositionen, die dieser Verbriefung zugrunde liegen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.