art_259__para_4__text_1
CRR
Beim internen Bemessungsansatz ordnet das Institut einer unbeurteilten Position eine der Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zu. Der Position wird eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die den Bonitätsbeurteilungen entspricht, die den Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zugeordnet werden. Entspricht diese zugeordnete Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt der Verbriefung dem Niveau "Investment Grade" oder besser, wird sie im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einer anerkennungsfähigen Bonitätsbeurteilung einer ECAI gleichgesetzt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.