art_395__para_8__text_3
CRR
Unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 und wenn belastbare und unabweisbare Nachweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität überwiegen, weist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen zurück. Andernfalls billigt sie die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, gegebenenfalls mit Änderungen, für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.