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CRR

OGA-Positionen dürfen im Portofolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert. Sichert ein OGA zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGA nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGA nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare interne Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des des Artikels 418 Absatz 4 Satz 1 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGA nicht als liquide Aktiva behandelt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.