d)
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 142 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse "Mengengeschäft" gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Artikel 149 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der Ansätze nach Artikel 150, börsengehandelte Beteiligungspositionen, Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen, Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt, Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.