lexiara

art_468__para_2__text_2

CRR

Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen,

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.