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art_468__para_2__text_3

CRR

Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals einen Prozentsatz der nicht realisierten Verluste einbeziehen, den anwendbaren Prozentsatz gemäß diesem Absatz nicht höher festlegen, als den gemäß Artikel 467 festgelegten anwendbaren Prozentsatz der nicht realisierten Verluste.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.