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Unterabschnitt 1

CRR

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung. Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar. Tabelle 2 Zone Laufzeitband Gewicht (in %) Angenommene Zinssatzänderung (in %) Coupon von 3 % oder mehr Coupon von weniger als 3 % Eins 0 ≤ 1 Monat 0 ≤ 1 Monat 0,00 — > 1 ≤ 3 Monate > 1 ≤ 3 Monate 0,20 1,00 > 3 ≤ 6 Monate > 3 ≤ 6 Monate 0,40 1,00 > 6 ≤ 12 Monate > 6 ≤ 12 Monate 0,70 1,00 Zwei 1 ≤ 2 Jahre 1,0 ≤ 1,9 Jahre 1,25 0,90 2 ≤ 3 Jahre 1,9 ≤ 2,8 Jahre 1,75 0,80 3 ≤ 4 Jahre 2,8 ≤ 3,6 Jahre 2,25 0,75 Drei 4 ≤ 5 Jahre 3,6 ≤ 4,3 Jahre 2,75 0,75 5 ≤ 7 Jahre 4,3 ≤ 5,7 Jahre 3,25 0,70 7 ≤ 10 Jahre 5,7 ≤ 7,3 Jahre 3,75 0,65 10 ≤ 15 Jahre 7,3 ≤ 9,3 Jahre 4,50 0,60 15 ≤ 20 Jahre 9,3 ≤ 10,6 Jahre 5,25 0,60 > 20 Jahre 10,6 ≤ 12,0 Jahre 6,00 0,60 12,0 ≤ 20,0 Jahre 8,00 0,60 > 20 Jahre 12,50 0,60 Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten. Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 007 werden addiert. Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus 10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern; 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins; 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei; 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei; 40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei; 150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei; 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen. Die Institute dürfen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln anstelle des Ansatzes nach Artikel 339 einen auf der Duration aufbauenden Ansatz verwenden, sofern das Institut durchgängig so verfährt. Wenn ein durationsbasierter Ansatz nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluss des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf. Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel: modifiziete Duration = (D / 1 + R) dabei entspricht D= der nach folgender Formel berechneten Duration: D = (Σ_(t=1)^(M)(t · C_(t) / (1 + R)^(t)) / Σ_(t=1)^(M)(C_(t) / (1 + R)^(t))) dabei entspricht R= der Endfälligkeitsrendite, C_(t)= den Barzahlungen im Zeitraum t, M= der Gesamtlaufzeit. Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus. Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde. Tabelle 3 Zone Modifizierte Duration (in Jahren) Angenommene Zinssatzänderung (in %) Eins > 0 ≤ 1,0 1,0 Zwei > 1,0 ≤ 3,6 0,85 Drei > 3,6 0,7 Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3). Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone. Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt. Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus 2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone; 40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei; 150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei; 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.