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art_99__para__11

(6) Die öffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen; b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.