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Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.