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Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten. Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.