lexiara

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DGSD

Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen: in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet. Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.