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rec_89

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(89) Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch den Zahlungsdienstleister kann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). , die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 95/46/EG erfüllt werden; darüber hinaus sollten die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten sein. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.