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Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen alle relevanten Umstände, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes; den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person; die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger; die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen; das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen; frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person; Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.