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Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können: die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers; die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten. Diese Informationen können sich unterscheiden nach der Art des Emittenten; nach der Art der Wertpapiere; nach der Lage des Emittenten; — soweit zutreffend — je nachdem, ob es sich um Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR handelt oder nicht, oder ob die Wertpapiere ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang erhalten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.