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Ferner treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten begangen haben, gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.