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Die nationale Marktüberwachungsstrategie umfasst zumindest die folgenden Elemente, sofern sie die Marktüberwachungsaktivitäten nicht beeinträchtigen: die verfügbaren Informationen über die Marktdurchdringung nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 3 genannten Überprüfungen und Kontrollen sowie – falls angezeigt – die Markttrends, welche die Nichtkonformitätsquoten für die Produktkategorien beeinflussen könnten, und etwaige Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit aufstrebenden Technologien, die Bereiche, die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden, die Durchsetzungsaktivitäten, die geplant sind, um Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht, eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Kapitel VI.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.