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Die in Absatz 3 Buchstaben e, f und g aufgeführten Korrekturmaßnahmen dürfen nur in den Fällen verlangt werden, in denen das Produkt nur unter bestimmten Bedingungen und nur bei bestimmten Endnutzern ein Risiko darstellen könnte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.