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Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen ablehnen, wenn die ersuchte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die ersuchende Behörde nicht genügend Informationen bereitgestellt hat, die ersuchte Behörde der Ansicht ist, dass das Ersuchen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstößt, die ersuchte Behörde vernünftige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.