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Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durch die nach Absatz 1 benannten Behörden durchgeführte Kontrollen von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen. Die statistischen Daten umfassen die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität. Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Analyse der übermittelten Daten enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.