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Die Marktüberwachungsbehörden geben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 20 dieser Verordnung –, sowie, sofern zutreffend, für auf den Unionsmarkt gelangende Produkte und für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt wurde, folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein über: Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5, die von dieser Marktüberwachungsbehörde ergriffen wurden, Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen, von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen, leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden, jeden Einwand, der von einem Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das Produkt erhoben wurde, und eventuelle Folgemaßnahmen, gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 durch Bevollmächtigte, gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 1 durch Hersteller.
COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) · REGULATION (EU) 2024/1689 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.