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Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Drittland verfügt über ein effizientes System zur Überprüfung der Konformität der in die Union ausgeführten Produkte, und die in diesem Drittland durchgeführten Kontrollen sind effizient und wirksam genug, um Einfuhrkontrollen zu ersetzen oder zu verringern. Prüfungen innerhalb der Union und gegebenenfalls im Drittland zeigen, dass die aus diesem Drittland in die Union ausgeführten Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.