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Wurde eine solche Genehmigung erteilt, umfasst die Risikobewertung für die Einfuhrkontrollen für diese in Absatz 3 genannten Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, die erteilten Genehmigungen. Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, unter anderem um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.