art_35__para_6__text_2
Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, unter anderem um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.