Artikel 41
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 16. Oktober 2021 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.
COMMISSION NOTICE Guidelines for economic operators and market… (EU) · COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.