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art_4__para_1__text_1

Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, darf ein Produkt, das den in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften unterliegt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.