lexiara

art_7__para

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden durch nach Artikel 4 benannte qualifizierte Einrichtungen erhoben werden können.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.